Krankenpflegehelfer
Der Krankenpflegehelfer oder die Krankenpflegehelferin arbeitet im professionellen Pflegeteam und assistiert dem/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in bei deren Aufgaben (z.B. Krankenbeobachtung, Verbandswechsel), übernimmt aber auch Pflegetätigkeiten in Eigenverantwortung bzw. in Absprache mit dreijährig ausgebildetem Pflegepersonal. Krankenpflegehelfer/innen sind u. a. für das Umbetten, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Toilettengang, Patientenbegleitung, Kontrolle von Blutdruck, Puls und Temperatur, Körperpflege, Richten der Betten, Schreibarbeiten und Hygiene zuständig.
Ausbildung
Die einjährige Ausbildung zum/zur KrankenpflegehelferIn soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Versorgung der Kranken, sowie die damit verbundenen hauswirtschaftlichen und sonstigen Assistenzaufgaben in Stations-, Funktions- und sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens vermitteln (Ausbildungsziel). Die Ausbildung umfasst in der Regel über 500 Stunden theoretische Ausbildung und über 1.100 Stunden praktische Ausbildung in einer Klinik. Am Ende der Ausbildung findet eine praktische und mündliche Abschlußprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss statt.
Den Schülerinnen und -ern wird eine Ausbildungsvergütung in einer Höhe über monatlich ca. 650 Euro gewährt.
Diese Ausbildung ist berufspolitisch umstritten, gesellschaftspolitisch aber dringend notwendig.
Seit Januar 2004 unterliegt die Ausbildung zum/zur KrankenpflegehelferIn dem Landesrecht, d.h., jedes Bundesland entscheidet, ob die Ausbildung angeboten wird und wie sie strukturiert ist. Solche Gesetze gibt es seit 2004 in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen. Davor war sie durch das Krankenpflegegesetz bundeseinheitlich geregelt.
In den Bundesländern Hessen und Nordrhein-Westfalen gibt es seit 2006 eine einjährige Berufsausbildung zum "staatlich anerkannten Altenpflegehelfer / Altenpflegehelferin". Die Ausbildung entspricht im Wesentlichen der Ausbildung zum Krankenpflegehelfer.
In jedem Fall ist die Berufsbezeichnung geschützt und bundesweit anerkannt, d.h., auch in den Bundesländern, in denen keine Krankenpflegehilfeausbildung angeboten wird, können KrankenpflegehelferInnen tätig werden.
Siehe auch
- Altenpflegehilfe (z. B. in Baden-Württemberg)
- Assistenzberufe in Haushalten und im Gesundheitswesen
- Ausländische Haushaltshilfe
- Betreuer (rechtliche Aufgabenstellung n. d. Betreuungsrecht)
- Familienhelferin für Altersverwirrte
- Pflegebegleiter
- Pflegehelfer (CH, A)
- Schwesternhelferin bzw. zum Schwesternhelfer (in D auch Pflegehelfer oder Pflegediensthelfer genannt)
Weblinks
- Brandenburgs BbgKPHG (vom 26.05.2004; Bra.GVBl. S. 244)

- Hessische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Krankenpflegehilfe
(HKPHAPrO; vom 2. Dezember 2004)